Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei Mittelpunkt der Lebensinteressen im EU-Ausland
Eine Österreicherin ist mit einem Niederländer verheiratet; der Ehe entstammt eine am 21.8.2003 geborene Tochter. Die Mutter war vom 15.9.1999 bis 31.8.2003 im Rahmen jeweils auf ein Jahr befristeter Dienstverhältnisse zu einem österreichischen Verein als Lektorin an einer Universität in Ungarn tätig. Sie hatte bis 20.10.2003 Anspruch auf Wochengeld. Ihr Gatte ist in den Niederlanden berufstätig und bezieht für das gemeinsame Kind das der österreichischen Familienbeihilfe entsprechende niederländische Kindergeld. Die Mutter hält sich abwechselnd bei ihrem Gatten in den Niederlanden und bei ihrer Mutter in Österreich auf, wobei die Zeiten in den Niederlanden überwiegen. Ihr Gatte hat keinen Wohnsitz in Österreich. Die Mutter arbeitet seit 2002 an ihrer Habilitationsschrift, die sie an einer Universität in Österreich einreichen will. Sie begehrt österreichisches Kinderbetreuungsgeld ab 21.10.2003.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.
Das Berufungsgericht sprach der Mutter Kinderbetreuungsgeld vom 21.10.2003 bis zum 21.2.2006 zu.
Der Oberste Gerichtshof verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld und stellte das Ersturteil wieder her. Da die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 21.10.2003 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt habe und für sie auch kein aufrechtes (karenziertes) Beschäftigungsverhältnis in Österreich bestanden habe, unterliege sie gemäß Art 13 Abs 2 lit f der Verordnung (EWG) 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohne. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein werde, sei auch im Fall der Klägerin im Hinblick auf ihre familiären Beziehungen und ihre auch zeitlich überwiegenden Aufenthalte von einem Wohnort in den Niederlanden auszugehen. Dies bedeute, dass Österreich nach dem Gemeinschaftsrecht weder als Beschäftigungs- noch als Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen an die Klägerin leistungszuständig sei. Da die Klägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in den Niederlanden habe, bestehe auch nach österreichischem Recht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.