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Kein Anspruch auf Kulturförderung bei begrenzten Budgetmitteln

 
 

Im Bereich der privatwirtschaftlich organisierten Kulturförderung kann die subventionsgebende Gebietskörperschaft einem Subventionswerber grundsätzlich entgegenhalten, dass die Subventionsmittel bereits erschöpft sind.

Das beklagte Land Burgenland vergibt jährlich Kulturförderungen auf Basis des Burgenländischen Kulturförderungsgesetzes. Die Klägerin veranstaltet im Burgenland Opernaufführungen mit überregionaler Bedeutung. Ihre Anträge auf Zuerkennung von Subventionen im Ausmaß von insgesamt 1 Million Euro wurden von der Beklagten zur Gänze abgelehnt. Das Land, das vergleichbare Veranstaltungen Dritter förderte, stützte seine Entscheidung auf die außergewöhnliche Höhe der beantragten Beträge und die nicht vorhandene Deckung im Kulturförderungsbudget. § 4 Abs 4 Burgenländisches Kulturförderungsgesetz normiert, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht.

Die Klägerin machte den verweigerten Betrag im Wesentlichen mit der Begründung klagsweise geltend, sie habe sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Förderungswerbern bestehe nicht. Die Beklagte wandte unter anderem die fehlende Deckung im Kulturbudget ein.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und hielten fest, dass es sich beim Burgenländischen Kulturförderungsgesetz um ein Selbstbindungsgesetz handle, das bei einer Zuerkennung an einen Leistungswerber den anderen Leistungswerbern unter gleichen Bedingungen einen Anspruch vermittle. Nur sachliche, im Förderungszweck gelegene Gründe würden die Ablehnung eines Anspruchs rechtfertigen. Die Ablehnung einzelner Förderungswerber mit der Begründung, es würden für die Förderung Budgetmittel fehlen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf.

Er hielt zunächst fest, dass ein Schadenersatzanspruch bei diskriminierender Förderungsvergabe möglich ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass § 4 Abs 4 Burgenländisches Kulturförderungsgesetz einen Rechtsanspruch auf die Förderung ausschließt. Die öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Daraus abzuleitende Leistungsansprüche werden von der erwähnten Bestimmung nicht berührt.

Allerdings hat der Förderungsgeber die aus dem Haushalt folgende Mittelbeschränkung im Rahmen der Sachlichkeit zu berücksichtigen. Das alleinige Abstellen auf die inhaltliche Berechtigung des Förderungsansuchens ist nur dann ein taugliches Konzept zur Verwirklichung der Gleichbehandlung, wenn überhaupt ausreichende Mittel zur Deckung aller sachlich gerechtfertigten Subventionsbegehren zur Verfügung stehen. Eine an sich (sonst) unsachliche Vorgangsweise der Beklagten kann den Schadenersatzanspruch insoweit nicht stützen, als die dazu erforderlichen Subventionsmittel zum Zeitpunkt der Förderungsansuchen bereits ausgeschöpft waren. Die Feststellungen reichen aber nicht aus, um den Einwand der fehlenden Deckung umfassend zu prüfen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-anspruch-auf-kulturfoerderung-bei-begrenzten-budgetmitteln/)

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