Kein Anspruch auf Profit aus fremdem Anlagebetrug
Einem durch ein Anlagebetrugssystem geschädigten Investor steht der Ersatz seines Vertrauensschadens zu. Ein Anspruch auf Erfüllung des betrügerischen Versprechens besteht aber nicht.
Die Kläger hatten zwischen 2003 und 2005 Genussscheine einer in Kärnten ansässigen Aktiengesellschaft erworben, mit der vertraglichen Zusage der Verkäuferin, die Genussscheine jederzeit zu dem aktuell von ihr selbst verlautbarten Kurswert zurückzukaufen. Im Oktober 2008 stellte die Verkäuferin die Rückkäufe mangels Liquidität generell ein. Auch die Kläger verlangten den Rückkauf ihrer Genussscheine Ende Oktober 2008 vergeblich. Der für diesen Monat verlautbarte Kurswert war ein reines Fantasieprodukt des Vorstands der Verkäuferin und diente dazu, neue Mittel für das Firmengeflecht zu beschaffen. Der Vorstand der Verkäuferin wurde später wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs und weiterer Delikte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Über die Gesellschaft ist ein Insolvenzverfahren anhängig, die Genussscheine sind wertlos.
Die Kläger begehrten die Feststellung einer Insolvenzforderung im Konkurs der Verkäuferin, und zwar in Höhe des im Oktober 2008 verlautbarten Kurswerts ihrer Genussscheine.
Im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Insolvenzverwalter die Forderung der Kläger im Umfang des seinerzeitigen Kaufpreises der Genussscheine plus 4% Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung. Das darüber hinausgehende Klagebegehren wies das Erstgericht ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückkauf der Anlage zu einem rein fiktiven Kurswert.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Kläger Folge und sprach ihnen auch den Mehrbetrag zu. Die Kläger hätten an einem Pyramidenspiel teilgenommen. Derartige Verträge seien nichtig, allerdings hätten sie als gutgläubige Anleger die Wahl, den Vertrag dennoch gegen sich gelten zu lassen und die Erfüllung der Rückkaufsoption zu verlangen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Insolvenzverwalters Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er hielt fest, dass die im Rahmen des komplexen Betrugssystems nach der Loch-auf-Loch-zu-Methode geschlossenen Geschäfte als absolut nichtig zu behandeln sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Verbots strafbarer Betrugshandlungen, zumal eine Erfüllung der Rückkaufsoption der Kläger zum 2008 verlautbarten Fantasiekurs geradezu zwangsläufig mit einer weiteren Schädigung der anderen Anleger durch Verringerung ihrer Konkursquote verbunden gewesen wäre.