Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei gleichzeitigem Bezug des Familienunterhalts nach dem Heeresgebührengesetz
Unterhaltsvorschüsse sind einzustellen, wenn das Kind während des Präsenz- oder Zivildienstes seines unterhaltspflichtigen Vaters direkt den Familienunterhalt nach dem Heeresgebührengesetz ausbezahlt erhält.
Ein Kind bezog Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 160,- EUR monatlich. Als dem Erstgericht bekannt wurde, dass der unterhaltspflichtige Vater des Kindes seit 7.1.2013 seinen Präsenzdienst absolviert und das Kind seit diesem Zeitpunkt Familienunterhalt nach dem Heeresgebührengesetz 2001 in Höhe von 160,– EUR monatlich vom Heerespersonalamt bezieht, stellte es die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse in gleicher Höhe an das Kind mit Ablauf des Jänner 2013 ein.
Das Rekursgericht hob diesen Einstellungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos auf.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Einstellungsbeschluss des Erstgerichts wieder her. Er verwies insbesondere darauf, dass ein Grund für die Einstellung der gewährten Unterhaltsvorschüsse auch dann vorliege, wenn das Kind während des Präsenz- oder Zivildienstes seines unterhaltspflichtigen Vaters direkt den Familienunterhalt nach dem Heeresgebührengesetz tatsächlich ausbezahlt erhält. Dadurch solle eine unerwünschte Doppelalimentierung des Kindes (Unterhaltsvorschuss in Höhe des Familienunterhalts und Familienunterhalt) durch die öffentliche Hand sowie ein „sinnloses Nullsummenspiel zwischen mehreren öffentlichen Kassen“ (Auszahlung des Unterhaltsvorschusses und sofortige Rückzahlung im Hinblick auf den gewährten Familienunterhalt) vermieden werden.