Kein Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung für Haushaltshilfe
Auf einen Privathaushalt treffen die Eigenschaften eines „Unternehmens“ (§ 53b Abs 2 Z 1 ASVG) nicht zu.
Der Kläger beschäftigt in seinem Privathaushalt eine Dienstnehmerin als Haushaltshilfe, die bei der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert ist. Die Dienstnehmerin war vom 15. 2. bis 13. 4. 2005 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Kläger leistete als Dienstgeber für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung an die Haushaltshilfe und begehrt nunmehr einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Er verwies auf die Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 1 ASVG, wonach Zuschüsse bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung nur jenen Dienstgebern, die in ihrem „Unternehmen“ regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, gebühren soll. Nach Erörterung der verschiedenen Unternehmensbegriffe in einzelnen Gesetzen verwies der Oberste Gerichtshof darauf, dass alle diese – weiten – Unternehmensbegriffe eine auf Dauer organisierte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit erfordern, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden, die insofern eine Wirkung nach außen haben, als sie einem „Publikum“ gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines „Unternehmens“ nicht zu. Ausgehend vom sachlich rechtfertigbaren Zweck der Regelung, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, liege es im verfassungsrechtlich zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gewisse Gruppen von Dienstgebern im Sinne des § 35 ASVG, die nicht dieser Gruppe von Klein- und Mittelunternehmen zugerechnet werden können, vom Anspruch nach § 53b ASVG auszuschließen.