Kein Anspruch des leiblichen Vaters gegen den Scheinvater auf Rückzahlung von Beträgen
Kein Anspruch des leiblichen Vaters gegen den Scheinvater auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund eines sittenwidrigen Vertrags für das Kind geleistet hat.
Die Eltern eines ehelichen Kindes sind zur Annahme von Zahlungen für das Kind grundsätzlich auch ohne Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts berechtigt. Kommt es zur Rückabwicklung, wäre der Rückforderungsanspruch gegen das Kind zu richten.
Das während der Ehe des Klägers mit der Mutter geborene Kind stammt vom Beklagten. Alle drei vereinbarten, dass das Kind beim Kläger und seiner Ehefrau bleiben solle. Der Beklagte übergab den Eltern ua zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von 100.000 EUR für das Wohl und zur Erhaltung des Gesundheitszustands des (schwer kranken) Kindes. Im Gegenzug verzichteten die Eltern auf weitere Ansprüche gegen den Beklagten und gaben die Erklärung ab, dass der biologische Vater unbekannt sei. Entgegen der getroffenen Vereinbarung wurde in der Folge der Beklagte als Vater des Kindes festgestellt.
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz des von ihm getragenen monatlichen Unterhaltsaufwands ab Geburt des Kindes. Der Beklagte wandte seinen Rückforderungsanspruch aus der nicht eingehaltenen Vereinbarung als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es die Berechtigung der Gegenforderung verneinte. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Er hielt fest, dass die Nichtigkeit der bereits in einer Vorentscheidung (2 Ob 74/10m) als sittenwidrig beurteilten Vereinbarung zwischen den Streitteilen und der Mutter des Kindes grundsätzlich zur Rückabwicklung führt. Bei Abschluss der Vereinbarung war der Kläger rechtlich aber noch als Vater des Kindes anzusehen. Als solcher war er ohne pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur Annahme der für das Kind geleisteten Beträge berechtigt. Die Leistung wurde daher an das von ihm vertretene Kind erbracht, weshalb der Rückforderungsanspruch des Beklagten dem Kläger nicht erfolgreich entgegen gehalten werden kann.