Kein Anspruch eines polnischen Pensionisten auf Bundespflegegeld
Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen, bezieht von der staatlichen Versicherungsanstalt Polens eine Alterspension. Als Pensionist unterliegt er in Polen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit Dezember 2000 bezieht der Kläger auch von der beklagten österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension. Der Kläger begehrt im Hinblick auf diesen Pensionsbezug aus Österreich auch die Gewährung des Bundespflegegeldes.
Dieses Begehren des Klägers blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof verwies in seiner Entscheidung insbesondere darauf, dass der in Polen wohnhafte Kläger auch eine Rente nach polnischem Recht beziehe, weshalb gemäß Art 27 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ausschließlich der polnische Krankenversicherungsträger zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Es komme daher ein Leistungsexport des österreichischen Pflegegeldes nach Polen mangels Leistungszuständigkeit des österreichischen Versicherungsträgers nicht in Betracht. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen vom 7.9.1998 stützen, weil die Leistung von österreichischem Pflegegeld vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens nicht erfasst sei.