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Kein Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Kinderbetreuungsgeld für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

 
 

Die Klägerin ist serbische Staatsangehörige und hält sich seit Mai 2001 in Österreich auf. Ihr Asylantrag wurde (in erster Instanz) abgewiesen; ihr wurde jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 zuerkannt und ein Abschiebungsschutz gewährt. Die Klägerin bezog zu keinem Zeitpunkt staatliche Leistungen aus der Grundversorgung. In den Jahren 2003 bis 2006 war sie mit Unterbrechungen als Arbeiterin beschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 7.7.2006 bezog sie vom 1.1.2007 bis 11.2.2007 Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Seit 12.2.2007 ist sie wieder geringfügig beschäftigt.

Nach einer Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes im Jahr 2006 wurde der Klägerin für ihren Sohn für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2008 Familienbeihilfe und für die Zeiträume vom 4.10.2006 bis 31.12.2006 sowie von 12.2.2007 bis 15.7.2008 Kinderbetreuungsgeld zuerkannt. Strittig ist nur noch der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 1.1.2007 bis 11.2.2007, in dem sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin keine Folgen. Er kam – zusammengefasst – zu dem Ergebnis, dass ein subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 AsylG 2005 für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe, weil der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine unselbständige „Erwerbstätigkeit“ im Sinne des – verfassungsrechtlich unbedenklichen – § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG sei. Auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-anspruch-subsidiaer-schutzberechtigter-auf-kinderbetreuungsgeld-fuer-zeiten-des-bezuges-von-arbeitslosengeld-und-notstandshilfe/)

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