Kein Aufteilungsverfahren nach Abschluss eines Vergleichs über die Rechtsfolgen der Scheidung
Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche. Entscheidend ist, ob sie bei Vergleichsabschluss alle Vermögenswerte bedenken konnten oder darüber in Unkenntnis waren.
Die bisherige Ehewohnung der Streitteile war Gegenstand eines von ihnen anlässlich der einvernehmlichen Scheidung abgeschlossenen Vergleichs.
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, ihm das Haus samt Inventar gegen Übernahme von Kreditverbindlichkeiten zuzuweisen.
Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht erkannten diesen Antrag als unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel des Antragstellers zurück.
Eine anlässlich der Scheidung über deren Folgen abgeschlossene Vereinbarung schließt eine solche Antragstellung jedenfalls soweit aus, als die Vereinbarung reicht. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher jedenfalls unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Einer Entscheidung im Verfahren außer Streit über die vormalige Ehewohnung steht der Umstand entgegen, dass der im Scheidungsverfahren abgeschlossene Vergleich eine ausdrückliche Regelung über dessen Nutzung enthält. Auch bei einer vertraglichen Regelung aus Anlass einer Scheidung besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Schicksal des Hausrats und dem Schicksal der Ehewohnung, weswegen der Scheidungsfolgenvergleich insoweit auch nicht unvollständig geblieben ist.