Kein Aufwandsersatz für bloß fiktive Reisekosten
Nach dem Kollektivvertrag (bei Arbeitskräfteüberlassung) ist dem Arbeitnehmer eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz entsteht aber jeweils nur dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Der Kläger wurde von der beklagten Arbeitgeberin aus Deutschland an ein österreichisches Unternehmen als Tischler überlassen. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe anzuwenden. Der Kläger hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Die Entfernung zwischen seinem Heimatort und dem Beschäftigerbetrieb beträgt rund 700 km, der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel beläuft sich pro Strecke auf 162,60 EUR. Der Kläger legte diese Strecke während der Überlassungsdauer insgesamt 51-mal mit seinem privaten Pkw zurück.
Der Kläger begehrte den Ersatz der Kosten für 57 Fahrten zur wöchentlichen An- und Abreise. Auf die ihm dafür gebührenden 9.268,20 EUR habe die Beklagte nur 6.024,08 EUR bezahlt.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise (hinsichtlich der fiktiven Fahrtkosten) statt und führte aus:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei einer Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort, die eine tägliche Heimkehr unmöglich oder unzumutbar macht, die wöchentliche Heimkehr als geradezu typisch zu beurteilen und vom Fahrtkostenersatzanspruch umfasst ist. Eine vertragliche Einschränkung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten einer wöchentlichen Heimfahrt wäre demnach mit dem Zweck der Kollektivvertragsbestimmung nicht vereinbar und unbeachtlich.
Die grundsätzliche Unabdingbarkeit des kollektivvertraglichen Anspruchs auf eine wöchentliche bezahlte Heimreise beantwortet jedoch nicht die entscheidungswesentliche Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt entsteht, wenn der Arbeitnehmer keine Heimreise unternimmt, sondern das Wochenende freiwillig am Arbeitsort (oder an einem anderen als dem Wohnort) verbringt.
Hintergrund für den Ersatz der Kosten eines an sich im privaten Interesse des Arbeitnehmers gelegenen, außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegten Wegs ist die Besonderheit des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, dass die – auch wechselnden – Beschäftigungsorte vom Überlasser einseitig bestimmt werden. Es ist der Sinn der hier strittigen kollektivvertraglichen Regelung, dem weit entfernt wohnenden Arbeitnehmer dennoch zu ermöglichen, einmal wöchentlich nach Hause zu fahren.
Um diesen Zweck zu erreichen ist es aber nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu „ersetzen“, die ihm gar nicht entstanden sind.
Auch nach dem Kollektivvertrag ist zwischen Verdienst (Grundentgelt, Zulagen und Zuschläge, wie Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vorarbeiterzuschlag) und Aufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersatz) zu unterscheiden.
Bei den Heimfahrtansprüchen handelt es sich dem Grunde nach nicht um Entgeltansprüche, sondern um Aufwandsersatz, sodass dem Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ein getätigter Aufwand gegenüberstehen muss.