Kein betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, wenn ein Elternteil sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen trägt
Spricht für die Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, bei dem ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich auch entfallen kann, lediglich die gleichteilige Betreuungssituation, so ist der Unterhalt nach der Prozentwertmethode zu ermitteln.
Der Ältere der beiden Minderjährigen besucht ein Internat und hält sich in seiner Freizeit etwa gleichteilig bei seinen Eltern auf. Auch hinsichtlich des jüngeren Sohns praktizieren die Eltern ein Modell, bei dem sich der Minderjährige jeweils in etwa im gleichen zeitlichen Umfang bei den Elternteilen aufhält. In beiden Fällen kommt die Mutter, die deutlich weniger verdient als der Vater, für die bedarfsorientierten Naturalleistungen im Wesentlichen alleine auf.
Beide Vorinstanzen haben den Unterhalt für die Minderjährigen nach der Prozentwertmethode ermittelt.
Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Vater entsprechend dem „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ eine Unterhaltsverpflichtung an, die lediglich den Einkommensunterschied bei den Elternteilen ausgleichen soll.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Trägt ein Elternteil über die (gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen alle Kosten, die erforderlich sind, um die angemessenen Kindesbedürfnisse regelmäßig oder für längere Dauer zu befriedigen, liegt eine Situation vor, die – hinsichtlich der Verteilung der Kosten – der gesetzlichen Stellung des nicht geldunterhaltspflichtigen Elternteils entspricht. In einem solchen Fall bleibt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen. Der vom anderen Elternteil geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag vom Geldunterhalt zu berücksichtigen.