Kein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile für je ein Kind
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens bei einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind.
Am 27. 10. 2002 wurde ein Sohn als erstes Kind des Klägers und seiner Ehefrau geboren. Der Vater bezog für ihn von 1. 8. 2004 bis 26. 5. 2005 Kinderbetreuungsgeld. Am 27. 5. 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren, für die die Ehefrau des Klägers Kinderbetreuungsgeld bezieht.
Die beklagte Gebietskrankenkasse hat aus Anlass der Geburt des zweiten Kindes mit Bescheid ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld für den Sohn am 26. 5. 2005 ende.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 27. 5. 2005 bis zum 26. 10. 2005 gerichtete Klagebegehren des Vaters ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er verwies in seiner Begründung auf § 5 Abs 5 KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind ende. Diese Bestimmung sei nicht so zu verstehen, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind nur in jenen Fällen ende, in denen ein und dieselbe Person die Kinderbetreuung vornehme. Beim Kinderbetreuungsgeld handle es sich nämlich um einen einheitlichen Anspruch, den die Eltern wahlweise ausüben könnten, und nicht um getrennte Ansprüche des Vaters und der Mutter. Entstehe während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes, so gebühre das Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind weiter bis zu dem der Geburt des zweiten Kindes vorangehenden Tag.