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Kein Direktanspruch gegen den Versicherungsverband beim Regress des die gleichteilige Haftung eines ausländischen Mitschädigers behauptenden Haftpflichtversicherers des inländischen Schädigers

 
 

Nach einem Verkehrsunfall im Inland mit Beteiligten aus Österreich, Deutschland und der Schweiz erörterte der Oberste Gerichtshof Grundsätze des Systems der Grünen Karte. Ein ausgleichsberechtigter Schädiger ist kein „geschädigter Dritter“, dem ein Direktanspruch gegen den inländischen Versicherer des ausgleichspflichtigen Mitschädigers zukommen würde. Bei einem ausländischen Mitschädiger besteht daher auch kein Direktanspruch gegen den Versicherungsverband.

Ein deutscher Fahrzeuglenker erlitt bei einem Verkehrsunfall in Österreich diverse Schäden, die er vom Haftpflichtversicherer des österreichischen Lenkers, der den Unfall verschuldet hatte, ersetzt erhielt. Mit der Behauptung, einen Schweizer Lenker treffe die Mithaftung an dem Unfall im Ausmaß von 50 %, klagte der Haftpflichtversicherer den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Dieser bestritt die aktive und passive Klagslegitimation.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er hielt fest, dass der klagende Haftpflichtversicherer einen im Wege der Legalzession auf ihn übergegangenen Regressanspruch des Schädigers gegen einen ausländischen Mitschädiger geltend macht. Nach dem System der Grünen Karte wird in solchen Fällen ein Versicherungsverhältnis mit einem inländischen Haftpflichtversicherer fingiert. Nur dem „geschädigten Dritten“ steht aber ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu. Da die beklagte Partei wie ein inländischer Versicherer haftet, wäre auch sie nur dem Direktanspruch des „geschädigten Dritten“ ausgesetzt, nicht aber dem Direktanspruch eines ausgleichsberechtigten Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers, auf den der Ausgleichsanspruch übergegangen ist. Die klagende Partei, die den Schaden als Haftpflichtversicherer des Schädigers außergerichtlich regulierte, kann daher den Ausgleichsanspruch nicht mit Erfolg gegen den beklagten Versicherungsverband geltend machen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-direktanspruch-gegen-den-versicherungsverband-beim-regress-des-die-gleichteilige-haftung-eines-auslaendischen-mitschaedigers-behauptenden-haftpflichtversicherers-des-inlaendischen-schaedigers/)

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