Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kein Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund bei Vorliegen eines Pachtvertrags

 
 

Der Abschluss eines Pachtvertrags mit der Verpflichtung zur Rückstellung des Pachtgrundes nach Ablauf der Bestandzeit hindert den Eigentumserwerb durch den Pächter, der auf dem Pachtgrund mit Genehmigung des Verpächters ein Bauwerk errichtet hat.

Die Eltern der Klägerin hatten im Jahr 1959 von einer kirchlichen juristischen Person ein Grundstück in der Erwartung gepachtet, es später kaufen zu können. Nach den vereinbarten Pachtbedingungen war das Grundstück allerdings mit Beendigung des Pachtvertrags an die Verpächterin zurückzustellen. In der Folge errichteten die Pächter auf dem Grundstück  mit Genehmigung der Verpächterin ein Einfamilienhaus. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern, schloss im Jahr 2005 mit der Verpächterin einen auf zehn Jahre befristeten Bestandvertrag, wobei sämtliche früheren Vereinbarungen aufgehoben wurden. Sie verpflichtete sich, bei Auflösung des Bestandverhältnisses über Verlangen der Bestandgeberin die auf der Liegenschaft errichteten Bauwerke auf eigene Kosten zu entfernen.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, Eigentümerin des Grundstücks zu sein. Die beklagte Partei habe die ihren Eltern vor der Bauführung gegebene Zusage, dass sie später Eigentum erwerben könnten, nicht eingehalten und so den Eigentumserwerb unredlich vereitelt. Die Eltern der Klägerin seien deshalb durch die Bauführung außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft geworden.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Ein originärer Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund setze die Redlichkeit des Bauführers sowie die Unredlichkeit des Grundeigentümers voraus. Der Grundeigentümer handle unredlich, wenn er den Bauführer am Bauen nicht hindert, obwohl er weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut und zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechts Vermögensnachteile zu erwachsen drohen. Davon könne aber im Hinblick auf das Pachtverhältnis keine Rede sein.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-eigentumserwerb-durch-bauen-auf-fremdem-grund-bei-vorliegen-eines-pachtvertrags/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710