Kein Ersatz der Bergungskosten nach einem Unfall beim Bergwandern
Während einer mehrstündigen Bergwanderung, die er trotz Durchfalls angetreten hatte, traten beim Kläger unter anderem Krampf- und Lähmungserscheinungen auf. Er wurde in der Folge von einem Hubschrauber in das nächstgelegene Krankenhaus transportiert.
Der Kläger begehrt vom beklagten Krankenversicherungsträger den Ersatz der von ihm bezahlten Kosten für den Hubschraubertransport.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren im wesentlichen Umfang ab und sprachen dem Kläger nur die satzungsmäßigen Transportkosten mit dem Rettungswagen vom Tal zum Krankenhaus zu.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Nach § 131 Abs 4 ASVG werden bei Freizeitunfällen in Ausübung von Sport und Touristik die Bergungskosten und die Kosten für die Beförderung bis ins Tal nicht vom Krankenversicherungsträger ersetzt. Ein Unfall im Sinne der genannten Bestimmung liege auch vor, wenn es bei einem Versicherten beim Bergwandern durch die mehrstündige körperliche Anstrengung in Kombination mit einer bestehenden Durchfallerkrankung zu einer Hyperventilation und in der Folge zu Krampf- und Lähmungserscheinungen komme.