Kein Export von Unterhaltsvorschuss in die Schweiz
Einem Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gebührt jedenfalls dann, wenn weder sein Vater noch seine Mutter „Wanderarbeitnehmer(in)“ ist, kein österreichischer Unterhaltsvorschuss.
Die beiden Kinder leben gemeinsam mit ihrer Mutter seit 2012 in der Schweiz. Der Vater, der sich in Österreich aufhält, leistet nicht den vereinbarten Unterhalt an seine Kinder. Die Kinder und ihre Eltern sind österreichische Staatsbürger.
Das Erstgericht gewährte den Kindern den von ihnen beantragten Unterhaltsvorschuss; das Rekursgericht wies den Antrag der Kinder ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts. Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sei unter anderem Voraussetzung, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Auch wenn seit 1. 6. 2002 auch im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zur Schweiz das Unionsrecht über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit gelte, könne ein Begehren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mit Erfolg auf die neue Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 gestützt werden, weil Unterhaltsvorschüsse ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen seien. Auch auf die neue Freizügigkeitsverordnung (EU) 492/2011 könne das Begehren der beiden Kinder nicht gestützt werden, weil es Ziel dieser Verordnung sei, zugewanderte Arbeitnehmer („Wanderarbeitnehmer“) in das soziale Leben des Beschäftigungsstaates zu integrieren. Anspruch auf soziale Vergünstigung im Sinne des Art 7 Abs 2 der neuen Freizügigkeitsverordnung haben daher Wanderarbeitnehmer bzw deren Familienangehörige. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage weder der Vater noch die Mutter der beiden Kinder Wanderarbeitnehmer(in) sei, könnten die beiden Kinder ihr Begehren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auch nicht mit Erfolg auf Art 7 Abs 2 der neuen Freizügigkeitsverordnung (EU) 492/2011 stützen.