Kein Familienrichtsatz für Waisenpensionsbezieher
Der Kläger bezog vom beklagten Sozialversicherungsträger eine Waisenpension sowie eine Ausgleichszulage. Nach seiner Heirat meldete er die Bezüge seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin nicht an den Sozialversicherungsträger.
Dieser stellte nach Bekanntwerden dieses Einkommens fest, dass der Anspruch des Klägers auf die zur Pension gewährte Ausgleichszulage im Hinblick auf das Einkommen der Ehegattin mit 31. 5. 2005 ende und ein Überbezug an Ausgleichszulage von 7.862,77 Euro in monatlichen Raten von der an den Kläger erbrachten Pensionsleistung in Abzug gebracht werde.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage. Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers auf Unterlassung der Rückforderung statt, das Berufungsgericht wies es ab und verpflichtete den Kläger zur Rückzahlung des Überbezuges in monatlichen Raten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.
Der Kläger machte geltend, dass auch in seinem Fall der Familienrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a) sublit aa) ASVG anzuwenden sei. Der Oberste Gerichtshof hielt dem entgegen, dass der Familienrichtsatz ausdrücklich nur für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, nicht jedoch für Bezieher von Waisenpensionen – wie der Kläger – vorgesehen sei. Im Fall der Waisenpension werde eine Abstufung bei der Höhe der Leistung nur nach dem Alter (vor und nach Vollendung des 24. Lebensjahres) sowie danach, ob nur ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben seien, vorgenommen. Eine analoge Anwendung des Familienrichtsatzes komme bei Waisenpensionen aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht in Betracht. Gegen diese Rechtslage bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.