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Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach Auflösung einer Personengesellschaft

 
 

Der Oberste Gerichtshof verneint die Anwendung des in § 112 Unternehmensgesetzbuch (UGB) normierten Wettbewerbsverbots für ehemalige Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG). Die Gesellschaft ist ausreichend durch die Möglichkeit vertraglicher Konkurrenzverbote und das Lauterkeitsrecht geschützt.

Die Klägerin und der Beklagte waren die unbeschränkt haftenden und einzigen Gesellschafter einer OG. Gegenstand des Unternehmens war der Verkauf von Mobiltelefonen, der Handel mit Computern sowie der Verkauf von Internetverträgen aller Anbieter. Im Gesellschaftsvertrag bzw zwischen den Streitteilen wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart. Wegen gravierender Unstimmigkeiten mit der Klägerin kündigte der Beklagte die Gesellschaft per 31. 12. 2013 auf. Seit Anfang 2013 führte der Beklagte im gleichen Geschäftszweig wie die Gesellschaft ein eigenes Unternehmen und betreute mit früheren Mitarbeitern der Gesellschaft deren Kunden weiter. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt wurde der Beklagte gemäß § 140 Abs 1 UGB wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nach § 112 UGB aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Klägerin führte das Unternehmen der Gesellschaft nach dem Ausschluss des Beklagten allein weiter.

Die Klägerin stellte für den Zeitraum nach dem rechtskräftigem Ausschluss des Beklagten bis Ende 2013 ein Rechnungslegungsbegehren über sämtliche vom Beklagten im klägerischen Geschäftszweig abgeschlossene und durchgeführte Rechtsgeschäfte und brachte vor, dass der Beklagte auch nach dem Ausschluss aus der Gesellschaft an das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 UGB gebunden sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei keine Folge. Er hielt unter Hinweis auf die bisherige Judikatur und die überwiegende Lehre fest, dass einen ausgeschiedenen Gesellschafter mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Verpflichtung des § 112 UGB nicht mehr trifft. Diesem Verbot liegt das für Personengesellschaften wesentliche Vertrauensverhältnis ihrer Mitglieder zugrunde. Nach dem Ausschluss eines Gesellschafters kann das erschütterte Vertrauen die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter aber nicht mehr rechtfertigen. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot, hat die Gesellschaft ua die Möglichkeit, gegen den Gesellschafter mit Ausschließungsklage vorgehen. Mangels fortdauernder Treuepflicht eines ehemaligen Gesellschafters nimmt die Gesellschaft durch die Einbringung einer Ausschlussklage in Kauf, dass sie gegen den ehemaligen Gesellschafter für die Zeit nach seinem rechtskräftigem Ausschluss keine auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Ansprüche geltend machen kann. Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-gesetzliches-wettbewerbsverbot-nach-aufloesung-einer-personengesellschaft/)

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