Kein hoheitliches Handeln, wenn der Jagdaufseher einen Fangschuss abgibt, um ein durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild zu erlegen
Das Amtshaftungsgesetz kommt daher nicht zum Tragen. .
Der Kläger, ein Polizeibeamter, wurde zu einem Verkehrsunfall gerufen, bei dem der Lenker eines Kraftfahrzeugs ein Reh angefahren hatte, das dabei schwer verletzt worden war. Noch während der Fahrt zur Unfallstelle wurde der zuständige Jagdpächter verständigt, der veranlasste, dass sich der Revierjäger an die Unfallstelle begab. Der Beklagte ist der für die Unfallstelle zuständige Jagdaufseher. Er wurde vom Revierjäger, der kein Gewehr mit sich führte, gerufen, um das verletzte Tier zu erlegen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz, weil dieser für ihn völlig unerwartet und nicht erkennbar in seiner unmittelbaren Nähe einen Gewehrschuss abgegeben habe, wodurch bei ihm eine Tinnitus-Symptomatik eingetreten sei.
Das Rekurssgericht bestätigte den die Klage zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts. In seiner Funktion als Jagdaufseher sei der Beklagte Organ, sodass Schäden, die von ihm als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse rechtswidrig und schuldhaft verursacht würden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterlägen. Gegen Organe sei der Rechtsweg unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof behob die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Klage auf. Der Beklagte hat bei Abgabe des Fangschusses nicht in Wahrnehmung der ihm als Aufsichtsjäger zukommenden Aufgaben des Jagdschutzes gehandelt, sondern an Stelle des vom Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigten) an die Unfallstelle entsandten Revierjägers das Jagdrecht ausgeübt. Damit hat er den vom Kläger als Ursache seiner Beeinträchtigung angesehenen Schuss nicht als hoheitlich tätiges Organ abgegeben, sodass das Amtshaftungsgesetz nicht zum Tragen kommt.