Kein „Insolvenzverfahren light“
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens unter Vorbehalt der Weiterverfolgung offener Verwertungsschritte ist nicht zulässig.
Über das Vermögen einer GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der einzige Aktivposten der Masse bestand in der Forderung gegen den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin auf Einzahlung der ausständigen Stammeinlage in Höhe von 17.500 EUR.
Der Insolvenzverwalter erwirkte über diesen Betrag einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl und führte Exekution gegen den Gesellschafter, konnte aber damit nur einen geringen Betrag für die Masse einbringlich machen. Aus dem Arbeitseinkommen des Verpflichteten wäre in Zukunft ein monatlich pfändbarer Betrag von etwa 200 € zu erwarten, allerdings erst nach Befriedigung eines vorrangigen Pfandrechts.
Der Insolvenzverwalter zeigte die Masseunzulänglichkeit an und regte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123a IO mangels kostendeckenden Vermögens an, jedoch unter gleichzeitiger Bestellung seiner Person zum Treuhänder der Gläubiger mit dem Auftrag, die aktuell uneinbringliche Forderung gegen den Gesellschafter weiter einzutreiben. Sollte dies gelingen, wäre letztlich eine Quote für die Gläubiger von etwa 10% erzielbar.
Das Erstgericht folgte diesem Vorschlag, hob das Insolvenzverfahren mit allen die freie Verfügung der Schuldnerin beschränkenden Maßnahmen nach § 123a IO auf und enthob den Insolvenzverwalter seines Amtes. Gleichzeitig nahm es die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Gesellschafter von der Aufhebung aus.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schuldnerin Folge und sprach aus, dass die vom Erstgericht verfügte Ausnahme von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ersatzlos zu entfallen habe. Das Insolvenzverfahren kenne nur eine gänzliche Aufhebung des Verfahrens, für die Vorgangsweise des Erstgerichts, möge sie auch praktikabel erscheinen, bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters insofern Folge, als er die Beschlüsse der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufhob.
Für die Verwertung von Vermögen des Schuldners ist außerhalb eines Insolvenzverfahrens ausschließlich das Exekutionsverfahren vorgesehen. Die Insolvenzordnung sieht die Möglichkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Bestellung eines Treuhänders für die Gläubiger nur im Sanierungs- und Abschöpfungsverfahren vor, weiters ist sie nach der Rechtsprechung zur Weiterverfolgung von Anfechtungsansprüchen trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig. Eine Aufhebung des Verfahrens nach § 123a IO unter gleichzeitig fortdauernder Beschränkung der Verfügungsrechte des Schuldners ist mit diesen Fällen aber nicht zu vergleichen.
Hinzu kommt, dass bei einer Verfahrensbeendigung mangels Kostendeckung eine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Nachverteilung fehlt.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren jedoch im Ergebnis aufzuheben, weil die Teile der erstgerichtlichen Entscheidung einander bedingen und nur als Gesamtheit anfechtbar waren. Über die Beendigung des Insolvenzverfahrens wird nach Abschluss einer geeigneten Verwertung der Aktivforderung der Masse neuerlich zu entscheiden sein.