Kein Kostenersatz der Krankenkasse für chinesische Kräutertherapie
Kosten einer Kräutertherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) für die Behandlung einer Hauterkrankung sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu ersetzen.
Bei der nunmehr 15-jährigen Tochter der Klägerin traten erstmals im Alter von 8 Jahren Hautveränderungen im Sinne einer Weißfleckenerkrankung (Vitiligo) auf. Nach einer erfolglosen Behandlung mit einer von einer Hautärztin verordneten Salbe suchte die Klägerin mit ihrer Tochter einen Spezialisten der Traditionellen Chinesischen Therapie (TCM) für derartige Hauterkrankungen in London auf, der die Tochter mit einer Kräutertherapie behandelte. Nach den Feststellungen trat durch diese Kräutertherapie eine erhebliche Verbesserung des Krankheitsbildes ein.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Gebietskrankenkasse die Erstattung der mit dieser Therapie verbundenen Behandlungskosten inklusive Flug- und Hotelkosten in Höhe von insgesamt 4.124,28 €.
Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, wies das Berufungsgericht das Begehren der Klägerin ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Er verwies in seiner Begründung darauf, dass bei der Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden bestehe. Ein Kostenersatz für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier: chinesische Kräutertherapie) setze voraus, dass eine zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung gestanden, nicht erfolgversprechend gewesen oder erfolglos geblieben sei, während die komplementärmedizinische Behandlungsmethode beim Versicherten erfolgreich oder jedenfalls ausreichend erfolgversprechend gewesen sei. Da es für die Hauterkrankung der Tochter der Klägerin nach den Feststellungen eine Reihe von erfolgversprechenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden gegeben hätte, welche hier aber nicht versucht worden seien, komme ein Kostenersatz für die chinesische Kräutertherapie durch die beklagte Gebietskrankenkasse nicht in Betracht. Daran könne auch der Umstand, dass die von der Klägerin konsultierten Ärzte eine entsprechende schulmedizinische Behandlung nicht empfohlen haben, nichts ändern.