Kein Kostenersatz für Notarzthubschrauber-Transport nach Rodelunfall
Die Beschränkung von Transportleistungen (Bergungskosten und Kosten der Beförderung bis ins Tal) bei Sport- und Touristikunfällen ist weder gesetz- noch verfassungswidrig.
Der Kläger wendet sich gegen eine Satzungsbestimmung der beklagten Gebietskrankenkasse, die festlegt, dass für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg (sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte) für Primärtransporte pauschal [nur] 894,93 EUR geleistet werden:
Unter Berücksichtigung dieses direkt verrechneten Kostenbeitrags hatte der Kläger nach einem schweren Rodelunfall weitere 4.802,47 EUR (= 84 % der gesamten Transportkosten) an den Steirischen Flugrettungsverein zu leisten, obwohl bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten eines Notarzthubschrauber-Einsatzes vom Krankenversicherungsträger zu übernehmen seien. Daher werde die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit anzuwendenden Satzungsbestimmung beim VfGH angeregt.
Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussbestimmung des § 131 Abs 4 ASVG, der festlegt, dass Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind: Muss es doch dem Gesetzgeber freistehen, dort Leistungsbegrenzungen einzuführen, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten durch die Gemeinschaft der Versicherten nicht mehr vertretbar erscheint; dies insbesondere dann, wenn es dem Einzelnen zumutbar ist, für die ihm bekannten, kalkulierbaren Risken im privaten Bereich Vorsorge zu treffen.
Umso weniger kann es gesetzwidrig sein, dass gemäß der maßgebenden Satzungsbestimmung (die dem § 44 Abs 7 Z 3 der Mustersatzung 2011 entspricht) Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg in bestimmten Fällen [doch] ersetzt werden (wenn der Flugtransport – wie hier – auch dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte), und sich die Höhe der zu übernehmenden Kosten grundsätzlich nach dem von der Kasse mit der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif richtet.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Abweisung seines auf Erstattung der Transportkosten gerichteten Klagebegehrens daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.