Kein Missbrauch der Amtsgewalt bei rechtswidriger Abfrage bereits bekannter Daten
Private Abfragen aus einer dienstlichen Datensammlung begründen einen Befugnismissbrauch. Davon getrennt zu prüfen ist der Schädigungsvorsatz, der bei dem Abfragenden bereits bekannten Daten fehlen kann.
Die Angeklagte hatte über das finanzinterne Abgabeninformationssystem unter anderem Namen, Versicherungsnummer, Abgabenbetrag, Dienstgeber und Nettoverdienst ihres geschiedenen Mannes abgefragt. Sie wusste, dass ihr das Recht zu derartigen Abfragen nur in dienstlich begründeten Fällen zukommt. Dessen ungeachtet missbrauchte sie durch die Einsichtnahme in die Daten aus privaten Motiven wissentlich ihre Befugnis. Gleichwohl hielt sie es nicht ernstlich für möglich und fand sich auch nicht damit ab, dass sie durch die genannten Abfragen ihren geschiedenen Mann in dessen Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten schädigte, an denen dieser ein schutzwürdiges Interesse hatte. Daher wurde sie vom Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt freigesprochen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung hielt dazu fest:
In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht des Betroffenen auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem ermittelnden Beamten den Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes.
Ein solcher Anspruch auf Geheimhaltung scheidet aus, wenn die ermittelten Daten dem missbräuchlich handelnden Beamten bereits vor der Abfrage bekannt sind und die Abfrage nicht auf Gewinnung weiterer (ihm unbekannter) Daten gerichtet ist.