Kein Namensrecht an „Gebäudenamen“
Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf das Namensrecht die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.
Die klagende Kapitalgesellschaft erwarb unmittelbar nach ihrer Gründung eine Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht. Die beklagten Gesellschaften hielten zu diesem Zeitpunkt bereits vier Domains, die im Wesentlichen aus der Bezeichnung des Gebäudes bestehen.
Die Klägerin behauptete, als Eigentümerin der Liegenschaft ein Namensrecht an dem „Gebäudenamen“ zu haben, und begehrte darauf gestützt, den Beklagten das Nutzen der Domains zu untersagen.
Die Vorinstanzen folgten der Argumentation der Klägerin und gaben dem Klagebegehren im Wesentlichen statt.
Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidungen ab und wies das Klagebegehren ab:
Der Name kennzeichnet Personen und unterscheidet sie von anderen („Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion des Namens“). Als höchstpersönliches Recht ist das Namensrecht nicht übertragbar. Objekt des Namensschutzes ist nicht nur der Name an sich, sondern jede Bezeichnung mit Namensfunktion. Der Schutz steht der Person zu, welche die Bezeichnung mit Namensfunktion kennzeichnet und von anderen unterscheidet.
Die Klägerin hat weder behauptet, dass die in Österreich bekannte Bezeichnung des Gebäudes, das auf ihrer Liegenschaft steht, sie selbst (namentlich) kennzeichne und von anderen unterscheide, noch Tatsachen vorgebracht, die diesen rechtlichen Schluss zuließen. Ein Namensschutz an der Bezeichnung eines Gebäudes allein aufgrund der Eigentümerstellung an der Liegenschaft, auf der das Gebäude steht, kommt nicht in Betracht.