Kein Notweg für Nostalgiebahn
Ein Notweg kann nur zum Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Wegenetz bewilligt werden.
Der antragstellende Verein betreibt eine Nostalgiebahn auf einer aufgelassenen öffentlichen Bahnstrecke. Er ist sowohl Eigentümer der Grundstücke, auf denen die historische Bahntrasse verläuft, als auch Eigentümer des Grundstücks, auf dem die für den Betrieb notwendige Remise steht. Die Gleisverbindungsstrecke zwischen dem Ausgangsbahnhof der Nostalgiebahn und der Remise ist Eigentum der Antragsgegnerin und wurde bisher vom Antragsteller aufgrund eines Bestandvertrags benützt.
Nach Aufkündigung dieses Bestandvertrags durch die Antragsgegnerin begehrte der Antragsteller die gerichtliche Einräumung eines Notwegs in Form der Servitut des Befahrens des Verbindungsstücks mit Schienenfahrzeugen. Ohne Verbindung zwischen Ausgangsbahnhof und Remise könne der Betrieb der Nostalgiebahn, einer Fremdenverkehrsattraktion für die Region, nicht aufrecht erhalten werden. Es gebe keine Alternativen zur Einräumung eines Notwegs, weil der Preis für einen Kauf des betroffenen Grundstücks für den Verein unerschwinglich sei.
Der Antrag blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften nur zur Herstellung der nötigen Wegeverbindung der Liegenschaft des Antragstellers mit dem öffentlichen Wegenetz bewilligt werden kann. Das Notwegerecht begründet keinen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften des Antragstellers, selbst wenn deren bessere Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig ist.