Kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren bei Entzug von Licht durch bewegliche Pflanztröge eines Nachbarn
Das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 364 Abs 3 ABGB hat nur im Falle einer Beeinträchtigung durch mit dem Erdreich verwurzelte Pflanzen und nicht auch durch bewegliche Pflanzentröge Anwendung zu finden.
Die klagende Mieterin wendet sich mit einer Unterlassungsklage gegen die Beeinträchtigung durch Entzug des Lichts und der Sicht nach draußen durch von einem Mitmieter auf der Terrasse unmittelbar vor den Fenstern der von ihr gemieteten Räumlichkeiten aufgestellte bewegliche Pflanzentröge. Die beklagte Mitmieterin habe das Aufstellen von Pflanzen in Trögen mit einer Höhe von mehr als 85 cm sowie von Pflanzentrögen mit einer Höhe von mehr als 50 cm vor den Fenstern der von der Klägerin gemieteten Räumlichkeiten zu unterlassen.
Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren ohne Beweisaufnahme mit der Begründung zurück, die Klägerin mache einen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB geltend, worüber zunächst ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.
Der Oberste Gerichtshof hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Auch wenn § 364 Abs 3 ABGB allgemein von Bäumen und sonstigen Pflanzen spreche, ergebe sich aus dem Zweck der Reglung, dass sie nur auf mit dem Erdreich verwurzelte Pflanzen Anwendung zu finden habe. Es gebe keine Grundlage dafür, verstellbare Pflanzen anders zu behandeln als etwa einen Paravent, einen künstlichen Sichtschutz oder sonst an der Liegenschaftsgrenze aufgestellte Objekte. Dagegen bedinge gerade der Umstand, dass im Boden verwurzelte Pflanzen nicht ohne weiteres umgestellt werden können, das besondere Konfliktpotential, dem der Gesetzgeber durch die Regelung des § 364 Abs 3 ABGB und das vorangehende außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren habe begegnen wollen. Es sei daher im vorliegenden Fall kein zwingend vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren durchzuführen.