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Kein Pensionsbezug während Strafhaft in Tschechien

 
 

Auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einem anderen EU-Mitgliedstaat führt zum Ruhen des Pensionsanspruchs gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger.

Der Kläger, ein tschechischer Staatsangehöriger mit Pensionsbezug aus Österreich, verbüßte in Tschechien eine Freiheitsstrafe.

Strittig war, ob der Pensionsanspruch des Klägers gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger während der Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Tschechen ruht.

Die Vorinstanzen bejahten diese Frage.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Ansicht. Er verwies in seiner Begründung im Wesentlichen darauf, dass die Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Diese Regelung gelte auch für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Im Rahmen der einschlägigen Koordinierungsverordnung VO 883/2004 sei durch die allgemeine Sachverhaltsgleichstellung eine solche Haft einer entsprechenden inländischen Haft gleichgestellt. Das Ruhen der Pension bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Anspruchsberechtigten dar.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-pensionsbezug-waehrend-strafhaft-in-tschechien/)

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