Kein Pflegegeld der Stufe 7 für eine demente, aber mobile Pflegebedürftige
Bei der 76-jährigen Klägerin liegt eine schwere Demenz vor. Sie ist völlig desorientiert und erkennt ihre Angehörigen nicht mehr. Sie kommt Aufforderungen nicht nach und ist zu eigenständigen vernünftigen Handlungen nicht mehr fähig. Sie kann zwar gehen, irrt aber ziellos umher, weshalb sie sowohl im Haus als auch außerhalb einer Begleitperson bedarf. Die Klägerin bezieht Pflegegeld der Stufe 6.
Während das Erstgericht ihrem Begehren auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 7 stattgab, wies das Berufungsgericht dieses Begehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Ein Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 7 setze unter anderem voraus, dass dem Pflegebedürftigen keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich seien oder ein gleichzuachtender Zustand vorliege. Die Fähigkeit der dementen Klägerin, sich – wenn auch unter Begleitung – selbständig auf den eigenen Beinen fortzubewegen, schließe einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 aus, weil sie zumindest ihre Beine noch so sinnvoll und nutzbringend einsetzen könne, dass eine Erleichterung der Pflege durchaus erkennbar sei (etwa beim Aufsuchen des WC). Die festgestellte Umtriebigkeit der Klägerin setze voraus, dass sie gehen wolle und könne und sich nicht bloß reflexhaft ohne Zielrichtung bewege. Damit seien zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung noch möglich, weshalb eine Einstufung in die höchste Pflegegeldstufe nicht gerechtfertigt sei.