Kein Pflegegeld-Export nach Thailand
Auch wenn ein Pflegebedürftiger krankheitsbedingt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat, kommt ein Export des Pflegegeldes nach Thailand nicht in Betracht.
Der Kläger, der eine befristete Pension von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht, verlegte im Februar 2011 seinen Wohnsitz nach Thailand und hält sich jedenfalls seit 1. 5. 2011 durchgehend in Thailand auf. Der Antrag des Klägers vom 13. 5. 2012 auf Gewährung des Pflegegeldes wurde von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt.
Die Vorinstanzen wiesen die vom Kläger dagegen erhobene Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Er verwies darauf, dass der Anspruch sowohl auf Pflegegeld sowohl nach § 3 Abs 1 als auch nach § 3a Abs 1 BPGG den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland voraussetze. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimme sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hänge weder von der Erlaubtheit des Aufenthalts noch von der allfälligen Motivation für den Aufenthalt ab. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigten den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen krankheitsbedingt zu einer Rückkehr nach Österreich nicht in der Lage sei, könne nichts daran ändern, dass der Kläger jedenfalls seit seiner Antragstellung auf Pflegegeld keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr gehabt habe.