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Kein Pflegegeldanspruch einer in Österreich lebenden schwedischen Pensionistin

 
 

In § 3a BPGG hat Österreich in unionsrechtlich zulässiger Weise einen Pflegegeldanspruch von in Österreich lebenden Unionsbürgern ausgeschlossen, wenn nach der Verordnung (EG) 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat leistungszuständig ist.

Die 1920 geborene Klägerin, eine schwedische Staatsbürgerin, lebt seit 1968 in Österreich, wo sie seither ihren Lebensmittelpunkt hat. Der verstorbene Ehegatte der Klägerin war bei den Vereinten Nationen beschäftigt. Nach ihm bezieht die Klägerin eine Witwenpension von den Vereinten Nationen. Darüber hinaus bezieht die Klägerin eine Mindestpensionsleistung aus Schweden. Die Klägerin ist nicht in Österreich krankenversichert, sondern unterliegt der schwedischen Krankenversicherung. Sie erhält keine mit dem österreichischen Pflegegeld vergleichbaren Geldleistungen aus Schweden. Schweden leistet Wohnbeiträge und Altersversorgungsunterstützung, dies aber lediglich für in Schweden lebende Pensionisten.

Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegegeld ab. Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin Pflegegeld der Stufe 3 zu. Zwar beziehe die Klägerin keine Grundleistung im Sinn des § 3 Abs 1 BPGG. Sie halte sich jedoch seit mehr als 40 Jahren in Österreich auf und verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, sodass ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Österreich sei für die Gewährung von Pflegegeld als Wohnmitgliedstaat zuständig.

Der OGH gab der Revision der Pensionsversicherungsanstalt Folge und wies den Antrag auf Pflegegeld ab. Nach § 3a Abs 1 BPGG besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in Österreich, wenn nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883/2004 (Koordinierungsverordnung) für Pflegeleistungen zuständig ist. Aufgrund der Integration der Klägerin in die schwedische Krankenversicherung ist Schweden nach der VO 883/2004 für die Gewährung von Pflegegeld zuständig. Der OGH hat bereits am 20. 12. 2016 in der Entscheidung 10 ObS 83/16b ausführlich begründet, dass in einem solchen Fall – trotz des Wohnsitzes der pflegebedürftigen Person – Österreich nicht zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist.

 In unionsrechtlich zulässiger Weise gewährt Österreich nämlich Pflegegeld nur solchen Unionsbürgern, für die seine Zuständigkeit für Pflegegeldleistungen ohnehin gegeben ist. Auch ein österreichischer Staatsbürger in der Situation der Klägerin würde nach § 3a Abs 1 BPGG nicht anders behandelt werden als die Klägerin: Auch er erhielte bei fehlender Zuständigkeit Österreichs nach der VO 883/2004 kein österreichisches Pflegegeld nach dieser Bestimmung. Umgekehrt ist die Klägerin durch diese Bestimmung leistungsmäßig durch die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht schlechter gestellt, als ginge sie nach Schweden zurück: Sie erhielte in beiden Fällen Pflegegeldleistungen des für sie nach der VO 883/2004 zuständigen Mitgliedstaats (bzw erhielte sie im konkreten Fall in beiden Fällen keine Pflegegeldleistungen, weil Schweden diese auch innerstaatlich nicht gewährt).

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-pflegegeldanspruch-einer-in-oesterreich-lebenden-schwedischen-pensionistin/)

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