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Kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Aussage eines Gemeinderatsmitglieds in einer Gemeinderatssitzung

 
 

Dem vom Beklagten in einer Gemeinderatssitzung als „Querulanten“ bezeichneten Kläger steht aufgrund des engen Zusammenhangs dieser Äußerung mit einer hoheitlichen Tätigkeit des Gemeinderats kein Unterlassungsanspruch gegen das einzelne Gemeinderatsmitglied zu.

Das Erstgericht wies das vom Kläger erhobene Unterlassungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beklagte als Mitglied des Gemeinderats ein Organ im Sinn des Amtshaftungsgesetzes und die von ihm getätigte Äußerung über den Kläger, dessen Widerruf dieser begehrt, im Rahmen einer Debatte über die Erlassung einer Verordnung erfolgt sei. Die inkriminierte Bemerkung sei daher in einem hinreichend engen Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe gestanden, sodass kein Unterlassungsanspruch gegen das Organ persönlich zustehe. Es wies die Klage daher zurück.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsansicht. Da der Gemeinderat bei Erlassung einer Verordnung unzweifelhaft in Vollziehung der Gesetze tätig war und die Wortmeldung des Beklagten im Zuge der Diskussion zur beabsichtigten Erlassung der Verordnung erfolgte, diente diese der Vorbereitung der hoheitlichen Beschlussfassung, sodass auch die Äußerung über den Kläger dem Hoheitsbereich zuzuordnen war. Der Beklagte haftet daher nicht persönlich für seine im Zuge der Diskussion getätigte Aussage.

(Hinweis: Allfällige durch die inkriminierte Äußerung verursachte Schäden könnte der Kläger gegen die Gemeinde im Wege der Amtshaftung geltend machen; das war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.)

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-privatrechtlicher-anspruch-auf-unterlassung-einer-aussage-eines-gemeinderatsmitglieds-in-einer-gemeinderatssitzung/)

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