Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und nachfolgendem Unfall außerhalb des Ortsgebiets
Der Oberste Gerichtshof hält an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest und verneint das von den Vorinstanzen mit der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet begründete Verschulden eines Motorradfahrers.
Der Unfall zwischen dem Motorradfahrer und einem Radfahrer ereignete sich knapp außerhalb des Ortsgebiets auf einer Freilandstraße mit einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad bereits außerhalb des Ortsgebiets, wobei er den Lenker nur mit der linken Hand hielt. In der rechten Hand trug er eine Hacke. Er wollte nach links abbiegen, achtete dabei aber nicht auf den nachfolgenden Verkehr. Der Kläger näherte sich mit dem Motorrad von hinten und wollte überholen. Als er bemerkte, dass der Beklagte nach links abbog, fasste er unverzüglich, und zwar noch im Ortsgebiet, den Bremsentschluss. Seine Bremsausgangsgeschwindigkeit betrug zwischen 71 und 85 km/h. Die Bremsspur begann 7 m nach der Ortstafel. Trotz der unverzüglichen Reaktion kam es zur Kollision, bei der beide Parteien stürzten.
Die Vorinstanzen gingen von gleichteiligem Verschulden der beiden Fahrzeuglenker aus. Dem Kläger warfen sie vor, im Zeitpunkt des Bremsentschlusses im Ortsgebiet mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein.
Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidung dahin ab, dass er den entstandenen Schaden im Verhältnis 3:1 zu Lasten des Beklagten teilte. Er stützte sich auf jene ständige Rechtsprechung, wonach kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Überschreitung einer für einen bestimmten Bereich festgesetzten Höchstgeschwindigkeit und einem Unfall besteht, der sich außerhalb dieses Bereichs ereignet hat. Der Kläger hat sich aber die Gefährdungshaftung nach dem EKHG anrechnen zu lassen, weil ihm der Beweis nicht gelang, dass er die auf der Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit einhielt und für ihn erkennbar war, dass der Beklagte einhändig fuhr und wegen der in der anderen Hand gehaltenen Hacke kein Handzeichen zum Abbiegen geben konnte.