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Kein Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld durch den Bezug einer liechtensteinischen Geburtszulage

 
 

Die Klägerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem am 24. 9. 2006 geborenen gemeinsamen Sohn in Österreich. Alle drei sind österreichische Staatsbürger. Der Ehemann der Klägerin ist als Grenzgänger in einem liechtensteinischen Unternehmen beschäftigt. Er bezieht für seinen Sohn eine liechtensteinische Familienzulage und es wurde ihm außerdem als einmalige Leistung eine liechtensteinische Geburtszulage von 2.100 CHF zuerkannt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage für ihren Sohn Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß ohne Anrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab hingegen dem Klagebegehren statt. Er führte im Wesentlichen aus, dass im Verhältnis Österreichs zu Liechtenstein aufgrund des EWR-Abkommens die Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 anzuwenden und sowohl das österreichische Kinderbetreuungsgeld als auch die liechtensteinische Geburtszulage als Familienleistungen im Sinn der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 zu werten seien. Nach der Antikumulierungsregel des Art 10 Abs 1 lit a der Verordnung (EWG) Nr 574/72 ruhten unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen geschuldete Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes (hier: Österreich), wenn während desselben Zeitraumes für das Kind Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates (hier: Liechtenstein) geschuldet werden. Diese Antikumulierungsvorschrift komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber nur dann zur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen.

Während das österreichische Kinderbetreuungsgeld eine fortlaufende Leistung für Elternteile sei, die sich gezielt der Kindererziehung in den ersten 30 Monaten, höchstens 36 Lebensmonaten des Kindes widmen, und dazu diene, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll)Erwerbseinkommen bedeute, abzumildern, sei die liechtensteinische Geburtszulage eine einmalige Leistung, die nach ihrem Schwerpunkt die mit der Geburt für sich allein verbundenen finanziellen Aufwendungen teilweise abdecken solle. Diese Unterschiede in Funktion und Struktur der beiden Leistungen ließen eine Vergleichbarkeit nicht annehmen. Der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld werde daher durch den Bezug der liechtensteinischen Geburtszulage nicht zum (teilweisen) Ruhen gebracht.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-ruhen-des-anspruchs-auf-kinderbetreuungsgeld-durch-den-bezug-einer-liechtensteinischen-geburtszulage/)

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