Kein Schadenersatz für bloß mittelbar ausgelöste krankheitswertige Beeinträchtigung
Die Vorinstanzen verneinten den Schadenersatzanspruch eines nach dem Unfalltod seines Halbbruders unter der schweren emotionalen Belastung der Mutter leidenden zehnjährigen Kindes. Der Oberste Gerichtshof erblickte darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
Der Halbbruder des damals zehn Jahre alten Klägers wurde bei einem Motorradunfall getötet. Die emotional schwerst belastete Mutter war danach nur eingeschränkt in der Lage, sich den Bedürfnissen des Klägers zu widmen. Dadurch wurde bei diesem eine psychische Erkrankung ausgelöst.
Der Kläger begehrte von den für die Unfallfolgen Haftenden ein Schmerzengeld von 7.000 EUR
Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er hob hervor, dass die krankheitswertige Beeinträchtigung des Klägers nicht unmittelbar durch den Unfall, sondern nur mittelbar, nämlich durch die unfallkausale Beeinträchtigung der Mutter, entstanden ist. Bei einer solchen Fallkonstellation würde aber die Ersatzfähigkeit des seelischen Ungemachs des Klägers eine (hier nicht vorliegende) „schwerste“ Verletzung seiner Mutter voraussetzen. In vergleichbaren Fällen hat der Oberste Gerichtshof die Ersatzfähigkeit bereits verneint, womit die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang stehen.