Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kein Schadenersatz für den Unterhalt eines gesunden Kindes bei misslungener Sterilisation

 
 

Der Erstkläger ließ beim Beklagten, einem Facharzt für Urologie, am 13. 11. 2002 eine Vasektomie durchführen. Nach dem Vorbringen der Kläger klärte der Beklagte den Erstkläger dabei nicht darüber auf, dass es in seltenen Fällen zu einer Wiederverbindung der abgetrennten Samenleiter kommen kann. Im November 2003 wurde die Zweitklägerin neuerlich schwanger. Bei einer Nachuntersuchung des Erstklägers am 5. 2. 2004 wurden wieder Spermien im Untersuchungsmaterial vorgefunden. Am 2. 7. 2004 wurde die Zweitklägerin im Wege eines Kaiserschnitts von einem gesunden Kind entbunden.

Die Kläger begehren vom Beklagten den Ersatz des Unterhaltsschadens für die Zeit bis einschließlich Jänner 2005 (7 Monate) in Höhe von jeweils 1.470 EUR und die Feststellung dessen Haftung für alle künftig auftretenden oder bekannt werdenden Schäden, die Zweitklägerin außerdem 5.000 EUR an Schmerzengeld für die anlässlich der Entbindung erlittenen Schmerzen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die infolge durchkreuzter Familienplanung entstandene Unterhaltspflicht für ein Kind sei kein ersatzfähiger Vermögensschaden. Die „Geburtsschmerzen” der Zweitklägerin stünden außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

In Hinblick auf zahlreiche Stellungnahmen der Lehre und die Rechtsentwicklung im Ausland hat der Oberste Gerichtshof die Frage, ob die Geburt eines (gesunden) Kindes einen Schaden darstellt, einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Der Oberste Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von der bereits in der Entscheidung 1 Ob 91/99k (= SZ 72/91) ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen, wonach die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes keinen Schaden im Rechtssinne bedeutet. Das Schadenersatzrecht hat nicht den Zweck, Nachteile zu überwälzen, die bloß eine Seite der Existenz und damit des personalen Eigenwerts des Kindes darstellen und die ohnedies familienrechtlich geordnet sind. Insoweit haben in der Abwägung die Grundsätze der Personenwürde und der Familienfürsorge Vorrang vor den Schadenersatzfunktionen und Haftungsgründen. Die im In- und Ausland geführte Diskussion um die hier auch zu berücksichtigenden, mit der Existenz des Kindes verbundenen Vorteile zeigt deutlich die Unangemessenheit einer rein schadenersatzrechtlichen Betrachtungsweise im vorliegenden Zusammenhang.

Dagegen spricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken. Der Verweis auf die Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechts geht im vorliegenden Fall daher ins Leere .

In der hier vertretenen Auffassung liegt auch keine Diskriminierung von Behinderten. Die Einstufung einer Unterhaltspflicht als Schaden ist gerade nicht Ergebnis einer Differenzierung nach der Behinderung oder Nichtbehinderung im Sinne einer „Bewertung“ des Kindes, sondern vielmehr Ausdruck der Abwägung zweier fundamentaler Rechtsprinzipien, nämlich des positiven personalen Eigenwerts jedes Kindes einerseits und der Ausgleichs- und Präventionsfunktion des Schadenersatzrechts andererseits. Die ausnahmsweise Zuerkennung von Schadenersatz trotz des personalen Eigenwerts jedes Kindes ist nicht Folge einer negativen Bewertung eines behinderten Kindes, sondern ausschließlich der Versuch eines geldwerten Ausgleichs eines besonderen Unterhaltsbedarfs.

Dazu kommt, dass der Gesetzgeber, dem die eingangs zitierte Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bekannt ist, das Schadenersatzrecht zuletzt in einer Reihe von Punkten sowohl hinsichtlich des materiellen wie des immateriellen Schadens novelliert hat, ohne die hier zu entscheidende Frage einer (abweichenden) gesetzlichen Regelung zuzuführen. Damit muss aber davon ausgegangen werden, dass die bisherige, einen derartigen Anspruch ablehnende Lehre und Rechtsprechung auch die Billigung des Gesetzgebers findet.

Die hier vertretenen Auffassung verstößt auch nicht gegen Art 8 EMRK, zumal nicht nur das Recht der Eltern auf Familienplanung, sondern auch die Achtung des Kindes als Person und damit sein Eigenwert durch die Verfassung und die EMRK geschützt sind. Zwar wird aus dieser Bestimmung ein Recht auf Einrichtung und Planung des Lebens nach eigenen Vorstellungen, wozu auch die Geburtenkontrolle gehört, abgeleitet. Wenn es allerdings – wie im vorliegenden Fall – trotz eines Eingriffs zu einer ungewollten Schwangerschaft kommt, können allenfalls schadenersatzrechtliche Sanktionen Platz greifen; hingegen liegt keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadenersatz in einem solchen Fall richten sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Auch in den beiden einzigen bisher hierzu ergangenen Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Ausschluss von Schadenersatz im Zusammenhang mit der Geburt eines behinderten Kindes durch den französischen Gesetzgeber nicht prinzipiell, sondern ausschließlich deshalb einen Verstoß gegen die EMRK erblickt, weil durch die Novellierung des betreffenden Gesetzes während des anhängigen Verfahrens in die Erwartungshaltung der Eltern aufgrund der bisherigen Judikatur eingegriffen wurde.

Auch das Begehren auf Schmerzengeld für den Geburtsschmerz ist nicht berechtig. Dieser ist mit der Existenz des Kindes und dem Eltern-Kind-Verhältnis untrennbar verbunden. Besondere Komplikationen, die in Ausnahmefällen allenfalls eine andere Beurteilung erfordern könnten, sind im vorliegenden Fall zudem nicht eingetreten. Ein nach dem heutigen Stand der Medizin als Routinemaßnahme einzustufender Kaiserschnitt ohne besondere Komplikationen rechtfertigt jedenfalls noch keine Durchbrechung der einem schadenersatzrechtlichen Ausgleich entgegenstehenden prinzipiell untrennbaren Verbindung des Geburtsschmerzes mit der Existenz des Kindes und dem Eltern-Kind-Verhältnis.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-schadenersatz-fuer-den-unterhalt-eines-gesunden-kindes-bei-misslungener-sterilisation/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710