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Kein Schadenersatz für vom Sturm verwehte Passantin

 
 

Eine Stadt haftet nicht für die Verletzung einer Passantin, die auf einem öffentlichen Gehweg von einer Sturmböe erfasst wurde.

Die Klägerin wurde auf einem öffentlichen Gehweg, der in einem bekanntermaßen windexponierten Gebiet in der Umgebung von Hochhäusern liegt, von einer Sturmböe erfasst und gegen eine Wand geschleudert. Derartige Windverhältnisse kommen durchschnittlich etwa alle fünf Jahre vor. Die beklagte Stadt war für die Instandhaltung des Wegs verantwortlich und hatte für die Gebäude, deren Errichtung die Windsituation verschärfte, die Baubewilligung erteilt.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz sowie wegen Verletzung der Pflichten der Beklagten als Wegehalterin.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte gingen davon aus, dass die Beklagte für derartige atypische Windverhältnisse nicht als Wegehalterin hafte und die Bestimmungen der Bauordnung nicht dem Schutz einer Passantin vor solchen Unfällen dienten.

Der Oberste Gerichtshof billigte dieses Ergebnis.

Er hielt fest, dass ein Wegehalter nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Diese liegt nicht vor, wenn Windböen in dieser Intensität nur alle paar Jahre auftreten und Beschwerden von Passanten über Starkwinde sich nicht konkret auf die Unfallstelle bezogen hatten. Ein Amtshaftungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht erteilter Baubewilligungen besteht nicht. Die Bauordnung schreibt nicht vor, dass die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zwingend eine Windkomfortuntersuchung durchführt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-schadenersatz-fuer-vom-sturm-verwehte-passantin/)

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