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Kein Schadenersatz wegen Fehlern bei der Bundespräsidentenwahl

 
 

Die Freiheitlichen Parteien erhalten die für den von ihnen unterstützten Kandidaten aufgewendeten Wahlwerbungskosten, die durch die Aufhebung der Bundespräsidenten Stichwahl vom 22. 5. 2016 und die Verschiebung der Wiederholungswahl von Oktober auf Dezember 2016 frustriert sein sollen, vom Bund nicht ersetzt.

Die Bundespartei und die 9 Landesparteien der FPÖ begehrten vom Bund insgesamt 3.411.084,46 EUR und brachten zusammengefasst vor, ihnen sei durch die Aufhebung des Wahlgangs vom 22. 5. 2016 und durch die Verschiebung des für den 2. 10. 2016 festgesetzten neuerlichen Wahltermins ein Schaden in Form der im Vorfeld dieser Wahltermine aufgewendeten, aber frustrierten Wahlkampf-  und Werbekosten entstanden. Ursache für die Aufhebung und die Verschiebung sei jeweils schuldhaftes Fehlverhalten von Bundesorganen bei Durchführung bzw Vorbereitung der Wahlgänge gewesen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als erste Instanz und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens. Politischen Parteien kommt im Zusammenhang mit der Finanzierung von Werbemaßnahmen bei einer Bundespräsidentenwahl keine andere Stellung zu als sonstigen Unterstützern und Spendern. Ein gesetzlich intendierter Schutz von Spendern durch die Bestimmungen des Bundespräsidentenwahlgesetzes und Art 60 B-VG (Wahl des Bundespräsidenten auf Grund gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts) ist nicht erkennbar. Ziel der Einhaltung dieser Bestimmungen ist vielmehr der Schutz und die Sicherung des Wählerwillens sowie die Umsetzung der Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl. Ein Schutz politischer Parteien (oder anderer Spender), die für den von ihnen unterstützten Wahlwerber Kosten aufgewendet haben, ist daraus nicht abzuleiten. Die (finanziellen) Interessen der Kläger sind daher nicht vom Schutzzweck der inkriminierten Bestimmungen erfasst, was aber Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wäre.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-schadenersatz-wegen-fehlern-bei-der-bundespraesidentenwahl/)

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