Kein Schadenersatzanspruch des rechtskräftig Verurteilten gegen seinen Verteidiger
Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils hat zur Folge, dass eine Überprüfung des aufrechten Schuldspruchs in einem nachfolgenden Zivilverfahren ausgeschlossen ist. Der Verurteilte kann sich in einem nachfolgenden Zivilverfahren daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Verurteilung falsch sei.
Der beklagte Rechtsanwalt fungierte als Verteidiger des Klägers in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Aufgrund der Beratung des Beklagten, wonach im konkreten Fall nur eine Geldstrafe (sonst aber kein weiterer Nachteil) drohe, gab der Kläger ein Geständnis ab. Daraufhin wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt. In der Folge nahm das zuständige Finanzamt den Kläger wegen der Abgabenschuld in Anspruch; letztlich zahlte der Kläger dafür EUR 190.000.
Der Kläger begehrte diesen Betrag vom Beklagten. Er habe sich nur über die (falsche) Beratung des Beklagten schuldig bekannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Urteil des Erstgerichts auf.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte das abweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Dazu wurde ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung kann der in einer Strafsache Verurteilte, solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, vom gerichtlich bestellten Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. Der Grund für diese Beschränkung der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den Verurteilten liegt in der Bindungswirkung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils. Solange das rechtskräftige verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, hat das Zivilgericht bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. Von der Bindungswirkung sind die Umstände, die die Schuldfrage betreffen, und die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand umfasst. Daraus folgt, dass sich der Verurteilte in keinem nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen darf, dass er die Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zu einem Verteidiger.
Der Kläger stützt sein Begehren auf das Vorbringen, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung kein Geständnis abgelegt hätte; das Strafverfahren wäre fortgesetzt worden und hätte mit einem Freispruch geendet, weil sich gezeigt hätte, dass er kein Fehlverhalten gesetzt habe. Damit behauptet der Kläger, die strafbare Handlung der Abgabenhinterziehung, wegen der er rechtskräftig verurteilt wurde, in Wirklichkeit nicht begangen zu haben. Dies setzt notwendigerweise das weitere Vorbringen voraus, dass er (bei pflichtgemäßem Handeln des Verteidigers) nicht verurteilt worden wäre und die Verurteilung daher falsch sei.
Könnte sich der Kläger im nachfolgenden Zivilverfahren auf diese Behauptung berufen, so hätte dies zur Folge, dass das rechtskräftige Strafurteil vom Zivilgericht überprüft werden müsste. Genau dieser Konsequenz steht aber die Bindungswirkung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils entgegen.