Kein Schadenersatzanspruch gegen Sachverständigen während anhängigem Strafverfahren
Ein in einem Strafverfahren Verurteilter kann, solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützte, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. Dies gilt auch für den in Untersuchungshaft Genommenen, solange die Untersuchungshaft oder deren Ersatz durch gelindere Mittel aufrecht sind.
Der Beklagte erstattete über Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten, woraufhin der Kläger zunächst in Haft genommen wurde. In weiterer Folge wurde die Haft gegen gelindere Mittel aufgehoben; diese strafgerichtliche Maßnahme ist nach wie vor in Kraft.
Der Kläger begehrt vom Sachverständigen Schadenersatz infolge des erlittenen „Reputationsschadens“. Er wirft dem Beklagten vor, trotz bestehender Befangenheit den Gutachtensauftrag angenommen zu haben; tatsächlich sei der Beklagte in weiterer Folge auch als Sachverständiger enthoben worden. Außerdem sei das Gutachten, welches zur Verhaftung des Klägers geführt habe, falsch gewesen.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück.
Er verwies zum einen darauf, dass der Beklagte selbst die Staatsanwaltschaft vorab auf jenen von ihm verfassten Leserbrief hingewiesen hatte, der letztlich zu seinem Ausschluss als Sachverständiger führte; im Übrigen habe sich der Kläger zunächst selbst nicht gegen die Bestellung des Beklagten ausgesprochen. Zum anderen schließe es die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems aus, während des anhängigen Strafverfahrens eine Überprüfung von dessen Ergebnissen im Zivilverfahren herbeizuführen; schon die Möglichkeit, derartige Klagen als Druckmittel zu missbrauchen, zwinge zu einer zurückhaltenden Beurteilung. Dabei gehe es nicht nur um den Schutz der Person des Sachverständigen, sondern auch der Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt.