Kein Schmerzengeld für den „verfrühten Tod“ und das vernichtete Leben eines Angehörigen
Die 22-jährige Ehefrau des Klägers wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Ihr Mann beehrte ua Schmerzengeld für deren verkürztes Leben in Höhe von € 117.800, da die Getötete noch eine weitere Lebenserwartung von 58,9 Jahren gehabt hätte; für diese Zeit sei ihr die Lebensfreude genommen worden, wofür ihr ein nunmehr an ihn als eingeantwortetem Erben übergegangenes Schmerzengeld von € 2.000 pro Lebensjahr zustehe.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH gab der (außerordentlichen) Revision des Klägers nicht Folge.
Im Sinne der herrschenden Meinung im österreichischen und auch deutschen Schrifttum besteht in der geltenden Rechtslage zufolge der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben“ einerseits sowie der Beendigung der dem Schmerzengeld immanenten Ausgleichsfunktion mit dem Tod eines Verletzten andererseits kein (vererbbarer) Schmerzengeldanspruch „für den verfrühten Tod“ bzw „das vernichtete Leben“ eines Angehörigen.