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Kein Trauerschmerzengeld bei Verlust des „Familienhundes“

 
 

Die Rechtsprechung, wonach bei grob fahrlässiger Tötung eines nahen Angehörigen Trauerschmerzengeld zu leisten ist, kann nicht auf den Verlust eines Haustiers übertragen werden.

Bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Unfall wurde der „Familienhund“ der Kläger getötet. Die Kläger begehrten für dessen Verlust Schmerzengeld von jeweils 8.000 EUR. Sie hätten den Hund wie ein Kind gepflegt, ihn täglich angezogen, alle „besonderen Ereignisse“ mit ihm gefeiert und ihm „spezielle Hundehotels, Hundesalons und Hundemoden sowie auch veganes Hundefutter und sogar Hundewellness“ zuteil werden lassen. Unter diesen Voraussetzungen hätten sie – wie beim Verlust eines nahen Angehörigen – Anspruch auf Trauerschmerzengeld.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanzen:

Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei grob fahrlässiger Tötung von nahen Angehörigen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz („Trauerschmerzengeld“). Das kann aber nicht auf die Tötung eines Haustiers übertragen werden: Tiere sind zwar nach dem Gesetz keine Sachen; die für Sachen geltenden Bestimmungen sind aber weiterhin auf sie anzuwenden, sofern keine abweichende Regelung besteht. Eine solche abweichende Regelung sieht vor, dass tatsächlich aufgewendete Heilungskosten unter gewissen Voraussetzungen auch dann zu ersetzen sind, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Ansonsten bleibt es aber beim allgemeinen Grundsatz, wonach der „Wert der besonderen Vorliebe“ – also die Beeinträchtigung immaterieller Interessen – nur bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers zu ersetzen ist. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Trauerschmerzengeld bei bloß fahrlässiger Tötung eines Haustiers könnte daher nur durch eine Änderung des Gesetzes begründet werden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 01:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-trauerschmerzengeld-bei-verlust-des-familienhundes/)

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