Kein unbeschränkter Anspruch auf Anrechnung für Urlaub
Die allgemeine Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten – auch solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten – auf fünf Jahre (§ 3 Abs 3 UrlG) steht mit dem Unionsrecht in Einklang.
Die Beklagte beschäftigt zumindest drei Arbeitnehmer mit Vordienstzeiten aus dem EU-Ausland.
Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellung, dass sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche unter Zusammenrechnung von Vordienstzeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten von über fünf Jahren insgesamt 25 Jahre an unselbständigen Beschäftigungszeiten aufweisen, einen Anspruch auf die sechste Urlaubswoche nach § 2 Abs 1 UrlG haben. Die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten auf fünf Jahre sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
Der von dem klagenden Betriebsrat angerufene Oberste Gerichtshof stellte zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (8 ObA 33/17m). Nachdem der EuGH darüber mit Erkenntnis vom 13. 3. 2019, C‑437/17, entschieden hatte, wurde das Verfahren fortgesetzt und der Revision nicht Folge gegeben.
Aufgrund des Erkenntnisses des EuGH ist davon auszugehen, dass die österreichische Regelung, wonach Vordienstzeiten generell – auch solche aus anderen EU-Mitgliedstaaten – bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes nur im Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet werden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Vorinstanzen haben das Feststellungsbegehren daher zu Recht abgewiesen.
Bei der dem nationalen Gericht obliegenden Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens sind die nationalen Kostenbestimmungsregeln anzuwenden. Die Frist zur Antragstellung nach § 54 Abs 2 ZPO für im Vorabentscheidungsverfahren entstandene Kosten beginnt erst mit der Aufnahme des ausgesetzten Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten sind – sofern nicht aktenkundig – zu bescheinigen.