Kein Unfall beim Betrieb eines „ortsgebundenen“ Unimogs, wenn der Arbeitsvorgang nicht der Be- oder Entladung des eigenen Kraftfahrzeugs diente, sondern nur zur „Übung“ ausgeführt wurde
Der Oberste Gerichtshof klärt Haftungsfragen nach einem Arbeitsunfall mit einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine, auf der ein Kran samt speziellem Rohrgreifer befestigt war.
Um künftige Arbeitsvorgänge auf einer Baustelle zu beschleunigen, hatte der Eigentümer eines Unimogs, auf dem ein Kran befestigt war, einen speziellen, rund 400 kg schweren Rohrgreifer angeschafft. Der Unimog-Fahrer, der auch den Kran zu bedienen hatte, montierte den Rohrgreifer und wollte sich auf einem Lagerplatz mit der Funktionsweise des neuen Geräts vertraut machen. Er fixierte den Unimog durch ausfahrbare Stützen und erfasste mit dem Rohrgreifer ein Eisenrohr. Er beabsichtigte nicht, das Rohr auf den Unimog oder einen Anhänger zu laden (beides wäre gar nicht möglich gewesen), sondern lediglich für spätere Arbeitsvorgänge zu üben. Nach etwa 15 bis 20 Minuten des Übens wurde ein anderer Arbeiter, den der Unimog-Fahrer nicht gesehen hatte, von einem hochgehobenen Eisenrohr am Kopf getroffen und schwer verletzt.
Das Erstgericht verneinte die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG, das Berufungsgericht bejahte sie.
Der Oberste Gerichtshof folgte dem Erstgericht und stellte dessen Urteil wieder her. Er betonte mit Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung, dass es sich beim Be- und Entladen des eigenen Fahrzeugs, auch wenn dessen Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben ist, um einen Betriebsvorgang handelt. Im zu beurteilenden Fall stand aber der Unfall mit einem konkreten Beladevorgang und daher mit der Nutzung des Unimogs als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. Weil sich nicht die spezifische Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs verwirklichte, sondern jene des außerhalb desselben betätigten Krans samt Rohrgreifer, kommt die Haftung des Fahrzeughalters mangels Vorliegens eines Betriebsunfalls iSd EKHG nicht in Betracht.