Kein Unfallversicherungsschutz bei Fahrt vom Elternhaus des Freundes zur Arbeitsstätte
Die Klägerin erlitt auf der Fahrt vom Elternhaus ihres Freundes, wo sie genächtigt hatte, zu ihrer Arbeitsstätte als Beifahrerin ihres Freundes einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich schwere Verletzungen zuzog.
Ihr auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtetes Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof wies die von der Klägerin dagegen erhobene Revision zurück. Er verwies in seiner Begründung darauf, dass durch die gesetzliche Unfallversicherung nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG nur der Weg zwischen dem „ständigen Aufenthaltsort“ und der Arbeitsstätte geschützt sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Entscheidung 10 ObS 47/07w vom 11.5.2007 die Ansicht vertreten, dass ausnahmsweise auch zwei Wohnungen gleichermaßen den Lebensmittelpunkt darstellen könnten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin überwiegend im Haus ihrer Eltern genächtigt habe und sich dort auch der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde. Erleide eine Versicherte auf der Fahrt von der Wohnung des Elternhauses ihres Freundes, wo sie (ausnahmsweise) genächtigt habe, zu ihrer Arbeitsstätte einen Unfall, stehe der Unfall nicht unter Unfallversicherungsschutz.