Kein Unfallversicherungsschutz bei privater Schitour eines Mitglieds des Bergrettungsdienstes
Der Kläger ist Mitglied der österreichischen Bergrettung. Zu deren Aufgaben gehört neben der Bergung von Verunglückten auch die Erhebung der Schneelage und der Sicherheit im alpinen Gelände, um die Lawinengefahr abschätzen zu können. Diese Erhebungen werden im Rahmen von Streifendiensten durchgeführt. Die Mitglieder der Ortsstelle, in der der Kläger tätig ist, sind verpflichtet, vor Beginn eines Streifendienstes ihre Tour in das Tourenbuch einzutragen.
Der Kläger hat an mehreren Tagen im März 2006 Streifendienste unternommen und diese jeweils in das Tourenbuch eingetragen. Bei einer weiteren Tour am 15.3.2006, die er nicht als Streifendienst in das Tourenbuch eingetragen hatte, löste er ein Schneebrett aus, von dem er mitgerissen wurde. Er erlitt dabei schwere Verletzungen.
Die Vorinstanzen wiesen das im Wesentlichen auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die vom Kläger dagegen erhobene Revision zurück. Nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG seien den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich unter anderem in Ausübung der Pflichten ereignen, die den Mitgliedern des Österreichischen Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegen. Dabei sei die Abgrenzung zum Freizeitunfall nicht immer einfach.
Eine private Schitour eines Mitglieds der Österreichischen Bergrettung stehe im Gegensatz zu einer Schitour im Rahmen des Streifendienstes nicht unter Unfallversicherungsschutz, auch wenn die private Schitour auch der Verbesserung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf den Einsatzfall dienen sollte. Wesentliche Bedeutung komme im vorliegenden Fall dem Umstand zu, dass die Tour nicht in das Tourenbuch der Bergrettung eingetragen gewesen sei.