Kein Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten außerhalb der Gewerbeberechtigung zu privaten Zwecken
Der Kläger ist selbständig erwerbstätig und verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Radio- und Fernsehtechniker. Im Rahmen der Errichtung des Hauses seiner Ehegattin führte er außerhalb seiner gewerberechtlichen Befugnisse umfangreiche Elektroinstallationsarbeiten durch. Dabei stürzte er von einer Leiter und zog sich schwere Verletzungen zu.
Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab, weil kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG vorliege.
Die beiden Vorinstanzen teilten diese Rechtsansicht und wiesen das Klagebegehren des Klägers ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Ein Unfallversicherungsschutz als „neuer Selbständiger“ komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Einer Qualifikation des Unfalls als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG stehe der fehlende Zusammenhang der unfallkausalen Tätigkeit mit seinem Gewerbebetrieb und die offensichtliche Verfolgung eigenwirtschaftlicher (privater) Interessen entgegen.