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Kein Unfallversicherungsschutz bei Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch eines Deutschkurses

 
 

Besucht eine Arbeitnehmerin zum Zwecke der Verlängerung ihres Visums in ihrer Freizeit einen Deutschkurs, steht sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die aus Asien stammende Klägerin lebt seit ihrer Heirat im Jahr 2008 in Österreich und verfügt über ein zeitlich befristetes Visum sowie eine zeitlich befristete Arbeitsbewilligung. Sie ist als Textilarbeiterin berufstätig. Zur Verlängerung ihres Visums wurde der Klägerin von der Bezirksverwaltungsbehörde der Besuch eines Deutschkurses vorgeschrieben. Im Zuge des Besuchs dieses Kurses in ihrer Freizeit wurde die Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht.

Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er verwies insbesondere auf die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG, wonach Unfälle beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der Versicherten zu fördern. Dabei sei jedoch ein enger Berufsbezug notwendig. Der Schulungs- bzw Fortbildungskurs müsse eine berufliche Ausbildung für einen angestrebten Beruf oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein. An diesem konkreten Berufsbezug fehle es bei einem einer allgemeinen Bildungsvermittlung dienenden Deutschkurs. Eine Aus- und Fortbildung ohne konkreten beruflichen Zweck stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unfallversicherungsschutz-bei-unfall-im-zusammenhang-mit-dem-besuch-eines-deutschkurses/)

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