Kein Unfallversicherungsschutz eines Arbeitslosen bei einem Unfall nach einem Gespräch zur Unternehmensgründung
Der Kläger, ein Notstandshilfebezieher, überlegte, eine selbständige Erwerbstätigkeit (Führung einer Galerie mit Buffet) aufzunehmen. Im Zusammenhang mit der geplanten Unternehmensgründung suchte er einen potentiellen Geldgeber auf. Auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung verunglückte der Kläger mit seinem Fahrzeug.
Das Erstgericht verneinte einen Unfallversicherungsschutz, das Berufungsgericht bejahte ihn.
Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Ausführungen sei es zwar auch für den Anspruch des Klägers auf Notstandshilfe erforderlich, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Da für den Arbeitslosen aber keine Verpflichtung bestehe, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder von sich aus alle zumutbaren, gebotenen Anstrengungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu unternehmen (eine solche Verpflichtung besteht nur hinsichtlich einer unselbständigen Beschäftigung), stehe der Unfall eines Notstandshilfebeziehers, der sich auf den Heimweg von einem Vorbereitungsgespräch zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ereignet habe, nicht unter Unfallversicherungsschutz.