Kein Unfallversicherungsschutz für Verletzung bei Neckerei mit anderen Betriebsangehörigen
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der deutschen Beurteilung des Arbeitsunfalls bei vergleichbarer Rechtslage an.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nur dann vor, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist.
Hier beruhte die Verletzung des Klägers auf einer „Alberei“ zwischen Kollegen, die auf das zwischen ihnen bestehende freundschaftliche Verhältnis zurückzuführen war und sich ebenso in ganz anderem Umfeld hätte ereignen können:
Es gab „aus rein betrieblichen Gründen“ weder für den Arbeitskollegen einen Grund, den Kläger mit einem (verbalen) Scherz zu provozieren, noch für den Kläger einen Anlass, seinem Kollegen mit einem Kartonstück einen „Klaps“ auf den Kopf zu geben und ihn so zur Gegenreaktion (versuchter Fußtritt mit Metallkappenschuh ins Gesäß des Klägers) zu provozieren, die zusammen mit der Abwehrreaktion des Klägers dessen Verletzung (Bruch des Mittelhandknochens des rechten Kleinfingers) verursachte.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Verneinung eines Arbeitsunfalls mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.