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Kein Unterhaltsvorschuss für ein Kind aus der Mongolei mit humanitärem Bleiberecht in Österreich

 
 

Ein Kind, das Staatsbürger der Mongolei ist und in Österreich nur ein humanitäres Bleiberecht hat, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

Die Asylanträge des Kindes und seiner Mutter, die beide Staatsbürger der Mongolei sind, wurden rechtskräftig abgewiesen. Auch der Status als subsidiär Schutzberechtigte kommt ihnen nicht zu. Eine Ausweisung der Mutter und des Kindes aus dem Bundesgebiet ist jedoch auf Dauer unzulässig, weil deren persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegt und eine Ausweisung gegen Art 8 EMRK verstoßen würde. Der Vater des Kindes lebt in seinem Heimatstaat Kroatien und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach.

Der Antrag des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof verwies in seiner Begründung im Wesentlichen darauf, dass sich eine Anspruchsberechtigung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen an Drittstaatsangehörige im vorliegenden Fall nicht aus dem Unionsrecht ableiten lasse. Es stehe zwar Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse zu, nicht jedoch Drittstaatsangehörigen, denen (nur) ein „humanitäres Bleiberecht“ eingeräumt wurde. Die Situation von Personen, denen ein „humanitäres Bleiberecht“ gewährt wurde, sei nicht mit der Situation von Konventionsflüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten vergleichbar. Gegen diese unterschiedliche Behandlung bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unterhaltsvorschuss-fuer-ein-kind-aus-der-mongolei-mit-humanitaerem-bleiberecht-in-oesterreich/)

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